SB Medisystems

1. Vertragsgrundlage

Diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der SB
Medisystems – Inhaber Sebastian Böhme (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und
deren Kunden über Beratung, Verkauf, Instandhaltung, Wartung und
sicherheitstechnische Kontrollen medizintechnischer Produkte sowie sonstige Leistungen.
Die Leistungserbringung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nur dann
Vertragsgegenstand, wenn diese im Einzelfall ausdrücklich und in Textform mit
dem Auftragnehmer vereinbart wurden.

2. VERTRAGSSCHLUSS

Der Auftragnehmer
erbringt Leistungen im Medizinprodukte-Bereich. Die vertragsspezifischen
Leistungen ergeben sich aus dem zeitlich letzten Angebot, deren Anlagen
einschließlich etwaigen Leistungsbeschreibungen und der Einweisung des Kunden.
Die Angebote des Auftragnehmers verstehen sich freibleibend und sind vier Monate
ab Angebotsdatum, sofern nicht anders im Angebot angegeben, gültig. Der Vertrag
kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, wobei die
Bestätigung in Textform per E-Mail ausreichend ist, spätestens mit der
Lieferung oder Leistungserbringung. Sämtliche von dem Auftragnehmer an den
Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Angebote bleiben mit allen
Rechten Eigentum des Auftragnehmers und der Kunde ist verpflichtet jedwede
Verwertung, insbesondere Weitergabe an Dritte, zu unterlassen.

3. LEISTUNGSUMFANG

Technische
Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der
Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart.
Öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seiner Gehilfen,
insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, über bestimmte
Eigenschaften der Sache stellen gegenüber dem Käufer keine vertragsgemäße
Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

4. ABNAHME

4.1 Der
Kunde ist verpflichtet, die von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen
innerhalb von 2 Tagen abzunehmen, sobald der Auftragnehmer die Fertigstellung
in Textform angezeigt hat. Erfolgt innerhalb der Frist keine Erklärung der
Abnahme, gilt die Abnahme als erfolgt. Der ausdrücklichen Erklärung der Abnahme
steht die durch schlüssiges Verhalten, z.B. durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch,
erklärte Abnahme gleich. Dies gilt auch für Teilleistungen.

4.2
Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Ein unwesentlicher Mangel liegt vor, wenn die Funktion und Nutzbarkeit des
Leistungsgegenstandes nach dem Vertragszweck nur unwesentlich oder gar nicht
eingeschränkt ist.

4.3 Hat der
Auftragnehmer Subunternehmer mit der Erbringung von Teilleistungen beauftragt,
teilt der Auftragnehmer die Anzeige der Fertigstellung und Übergabe des
Leistungsgegenstands durch den Subunternehmer dem Kunden mit. Nach Übergabe des
vom Subunternehmer erbrachten Leistungsgegenstands an den Kunden gilt Ziffer 4.1
für die Abnahme entsprechend.

5. LIEFERUNG/LEISTUNGSZEIT

5.1 Die
Lieferung von Waren erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Die Kosten der
Anlieferung trägt der Kunde. Die Ware ist branchenüblich verpackt. Rücknahme
und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur gemäß gesonderter
schriftlicher Vereinbarung. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen
berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

5.2 Für
Schäden, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen oder
durch Ereignisse höherer Gewalt entstehen, besteht kein Schadenersatzanspruch
des Kunden. Bei der Lieferung von Waren oder Gegenständen an einen Ort
außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der Verschlechterung dann auf den Kunden über, sobald der
Liefergegenstand dem beauftragten Spediteur oder dem beauftragten Mitarbeiter
übergeben wurde.

5.3 Eine
gesonderte Versicherung für Schäden durch Transport, Transportverluste oder Bruch
an der Ware erfolgt nur nach ausdrücklichem und schriftlichen Verlangen des
Kunden auf dessen Kosten. Schadensmeldungen sind dem Auftragnehmer sofort bei
Lieferung der Ware anzuzeigen und unverzüglich, d. h. innerhalb einer Woche
nach Art und Umfang mitzuteilen.

5.4 Falls
nicht ausdrücklich im Vertrag genannte Termine als verbindlich (Fixtermin)
bezeichnet wurden, sind genannte Leistungszeiten grundsätzlich unverbindlich. Leistungsverzögerungen
aufgrund von Umständen außerhalb seines Verantwortungsbereichs, hat der
Auftragnehmer nicht zu vertreten. Für Schäden, die außerhalb des
Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen oder durch Ereignisse höherer
Gewalt entstehen, besteht kein Schadenersatzanspruch.

6. BEAUFTRAGUNG VON SUBUNTERNEHMERN

6.1 Die Auftragnehmerin
ist berechtigt, vereinbarte Leistungen selbst zu erbringen und ganz oder teilweise
Subunternehmer zu beauftragen.

6.2 Können
im Falle der Beauftragung von Subunternehmern Leistungen des Auftragnehmers
ohne dessen Verschulden, durch zeitweise oder dauerhafte Verhinderung eines
beauftragten Subunternehmers (z.B. Krankheit) nicht erbracht werden, besteht kein
Schadensersatzanspruch aufgrund der Verzögerung.

7. MITWIRKUNGSPFLICHTEN

7.1 Der
Kunde benennt einen Ansprechpartner, der verbindlich sämtliche die Durchführung
des Vertrages betreffende Fragen abstimmen kann und mit den entsprechenden
Vollmachten ausgestattet ist.

7.2 Der
Kunde wird im Zusammenhang mit der jeweiligen Dienstleistung eine weitere
Auftragsvergabe an andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit dem
Auftragnehmer erteilen.

7.3 Der
Kunde ist gehalten, im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mitzuwirken.
Insbesondere hat er die zur Erfüllung notwendigen Informationen und
Dokumentationen, Materialien sowie Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Gleiches gilt für das zur Vertragserfüllung benötigte Personal.

7.4
Mehraufwand, der darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde seinen
Verpflichtungen zur Mitwirkung nicht nachgekommen ist, geht zu Lasten des
Kunden und kann von der Auftragnehmerin gesondert in Rechnung gestellt werden.

8. Zahlungsbedingungen/Vergütung

Alle
angegebenen Preise verstehen sich in Euro. Die vereinbarte Vergütung ist 14
Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, binnen 8 Tagen mit 2%
Skonto zahlbar. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so kann der
Auftragnehmer ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz sowie die Zahlung einer Schadenspauschale in Höhe von
EUR 40,00 verlangen. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden
Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Materialkosten, Reisekosten und Spesen
werden gesondert und nach Aufwand abgerechnet.

9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung
mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen oder
die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, auch aus abgetretenem Recht,
ist für den Kunden ausgeschlossen.

10. Rücktritt

Der Auftragnehmer
ist zum Rücktritt berechtigt, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund
vorliegt, insbesondere bei höherer Gewalt oder anderen von dem Auftragnehmer
nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen.

11. GEWÄHRLEISTUNG

11.1 Der Auftragnehmer
gewährleistet gegenüber dem Kunden, dass der Leistungsgegenstand der
vereinbarten Beschaffenheit und Funktionalität entspricht. Die Bezugnahme auf
DIN-Normen, EN- oder andere technische Normen beinhaltet grundsätzlich
lediglich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine vereinbarte
Beschaffenheit i. S. d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB oder Garantie i. S. d. § 276
Abs. 1 BGB.

11.2 Die
Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Abnahme des Leistungsgegenstandes. Dies
gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben und
Gesundheit sowie Schadensersatzansprüche die auf vorsätzlichem oder grob
fahrlässigem Handeln des Auftragnehmers und seiner Subunternehmer beruht.

11.3 Alle
Leistungen des Auftragnehmers sind bei Übergabe zu prüfen. Etwaige Mängel sind
unverzüglich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als vertragsgerecht
genehmigt. Bei nachweisbaren Mängeln kann der Auftragnehmer die Nacherfüllung
nach seiner Wahl in Form der Nachbesserung oder Nachlieferung erbringen. Für
unsachgemäße Lagerung und Behandlung, natürliche Abnutzung sowie starke
Erwärmung oder Feuchtigkeit beim Kunden wird keine Haftung übernommen.

11.4 Nimmt
der Kunde selbstständig Veränderungen am Leistungsgegenstand vor oder lässt
solche Veränderungen von Dritten vornehmen, entfällt das Recht auf
Gewährleistung sofern der Kunde nicht nachweist, dass der Mangel nicht auf den
beschriebenen Handlungen beruht.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Der
Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur
vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten
Geschäftsbeziehung vor; dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Kunde sich
vertragswidrig verhält.

12.2 Der
Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen
ist, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese
auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum
Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt
werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange
das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde den Auftragnehmer
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand
gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Kunde für den dem Auftragnehmer entstandenen Ausfall.

13. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Die Haftung
des Auftragnehmers auf Schadenersatz gegenüber dem Kunden, auch für Schäden die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit
der Schaden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde.
Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
des Auftragnehmers sowie deren leitende Angestellte und gesetzliche Vertreter.
Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche für Schäden aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen sowie bei der
Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten, also Vertragspflichten deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf – also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten. Bei
Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten ist die Haftung jedoch auf den
typischerweise, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für von Dritten verursachte
Schäden wird keine Haftung übernommen. Das Produkthaftungsgesetz bleibt, soweit
es anwendbar ist, von dieser Regelung unberührt. Der Kunde ist jedoch
verpflichtet, den Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme Dritter entsprechend
freizustellen.

14. WETTBEWERBSKLAUSEL

14.1 Der
Kunde verpflichtet sich, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin,
die mit der Erfüllung des Vertrages zwischen den Vertragspartnern betraut sind,
weder direkt noch indirekt oder über Dritte für sich selbst oder Tochterunternehmen,
während der Dauer des Vertragsverhältnisses und ein Jahr über das Vertragsende
hinaus anzustellen oder in anderer Weise in Anspruch zu nehmen oder abzuwerben.

14.2 Für
jeden Verstoß gegen die vorgenannte Pflicht, unterwirft sich der Kunde einer
Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000,00. Die Vertragsstrafe wird auf einen
darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch angerechnet.

15. REFERENZNENNUNG

Der
Auftragnehmer hat das Recht, in Veröffentlichungen (z.B. Referenzen/Partner) in
geeigneter Form als Leistungserbringer genannt zu werden. Die Auftragnehmerin
ist berechtigt, Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden
Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im
Übrigen auf das Tätigwerden für den Kunden hinzuweisen. Die Auftragnehmerin ist
zu den genannten Werbezwecken berechtigt, das Logo des Kunden zur
Referenznennung auf seiner Webseite und in eigenen Unterlagen zu verwenden.

16. VERTRAULICHKEIT

Beide
Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende
Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die
Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden, es
sei denn, dass diese bereits offenkundig sind oder behördliche oder gesetzliche
Pflichten bestehen. „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen
Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über
Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei gleich in welcher Art und
Form. Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen
Angestellten und Dritten die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen
haben, aufzuerlegen. Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des
Vertragsverhältnisses hinaus. Werden dem Kunden vertrauliche Informationen von
Dritten bekannt gemacht, hat er die Auftragnehmerin hierüber unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen.

17. AUFBEWAHRUNG, SICHERHEIT UND VERSAND

17.1 Der
Kunde stellt den Auftragnehmer von einer Aufbewahrungspflicht der erstellten
Leistungen nach der Übergabe frei. Das gilt auch für überlassene Datenträger,
Vorlagen und sonstiges Material, das innerhalb eines Monat nach Erbringung der
Leistung vom Kunden nicht abgefordert wird.

17.2 Werden Waren
auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, so
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
mit der Übergabe an den Transporteur, Zusteller oder Boten auf den Kunde über. Soweit
Kosten für Verpackung und Versand entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen.

18. DATENSCHUTZ

Der Auftragnehmer
erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten der Kunden im Rahmen der
gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Insbesondere ist der Auftragnehmer
berechtigt, während der Laufzeit des Vertrages die im Zusammenhang mit der
Geschäftsbeziehung vom Kunden erhaltenen Daten unter Beachtung der Vorgaben der
anwendbaren Datenschutzbestimmungen zu bearbeiten und zu speichern. Im
Einzelnen willigt der Kunde darin ein, dass die vom Kunden gemachten Angaben zu
Unternehmensdaten und Ansprechpartnern des Kunden sowie entsprechende vom
Kunden mitgeteilte Aktualisierungen speichert und bearbeitet.

19. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Mündliche
Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrages bedürfen für ihre
Wirksamkeit der Textform. Gerichtsstand ist Dresden. Es gilt deutsches Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstigen Internationalen Privatrechts. Für
den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise
unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass diese
Vereinbarung unbeabsichtigte Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen,
undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame und
durchführbare Bestimmung als zwischen den Parteien vereinbart, wie sie die
Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieser Vereinbarung
vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieser Vereinbarung die
Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung
bewusst gewesen wäre. Die Parteien sind verpflichtet, an der Schaffung von
Regelungen in gebotener Form mitzuwirken, jedoch zumindest schriftlich, zu
bestätigen. Das gleiche gilt bei Vorhandensein einer Lücke, die nach dem Sinn
und Zweck des Vertrages zu ergänzen und zu schließen ist.

Stand: April 2019

SB Medisystems – Inhaber Sebastian Böhme, Heidenau

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